Allgemeine Mietbedingungen
A: MIETVERTRAG, MIETER UND BERECHTIGTE FAHRER
1. Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Unterzeichnung oder durch verbindliche Onlinebuchung, die vom Vermieter per E-Mail bestätigt werden muss, zustande.
2. Für Mietverträge besteht kein Widerrufsrecht.
3. Mieter können eine oder mehrere Personen sein, die im Mietvertrag ausdrücklich als Mieter bezeichnet werden müssen. Darüber hinaus kann im Mietvertrag vereinbart werden, dass der Mieter berechtigt ist, den Mietwagen an eine namentlich aufgeführte Person als berechtigten Lenker zu überlassen. Sofern der Mieter nach dem Mietvertrag berechtigt ist, den Mietwagen an einen von ihm zu bestimmenden Lenker zu überlassen, hat er die Auswahl des Lenkers sorgfältig zu treffen und insbesondere darauf zu achten, dass der Lenker im Besitz der für den jeweiligen Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist und auch die sonstigen nach der Fahrerlaubnis erteilten Auflagen einhält. Vorbehaltlich der genannten Regelung ist der Mieter nicht berechtigt, den Mietwagen entgeltlich oder leihweise an eine dritte Person zu überlassen, auch nicht zur kurzfristigen Nutzung. Ein Verstoß führt zum Wegfall des gesamten Versicherungsschutzes.
B: ALLGEMEINES
1. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine im Inland gültige Fahrerlaubnis, ein gültiges und vom Vermieter akzeptiertes Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis oder Reisepass mit Adressnachweis vorlegen. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten. Entstandene Schäden müssen dem Vermieter ersetzt werden.
2. Das Fahrzeug wird in ordnungsgemäßem, mängelfreiem und funktionsfähigem Zustand und mit vollem Tank übergeben und vom Mieter vollgetankt abgegeben. Etwaige Beschädigungen oder Abweichungen werden im Übergabeprotokoll festgehalten. Kraftstoffkosten während der Vertragsdauer gehen zu Lasten des Mieters. Wird das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgestellt, wird der Vermieter die Betankung durch eigene Mitarbeiter durchführen und dem Mieter dafür Kosten in Höhe von 6 EUR / Liter fehlenden Kraftstoffs in Rechnung stellen.
3. Unabhängig von ausdrücklich schriftlichen Vereinbarungen stellen alle Angaben des Mieters über die für den Mietvertrag wesentlichen Umstände einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages dar. Insbesondere erklärt der Mieter, dass er zur Zahlung des vereinbarten Mietpreises fähig ist.
4. Mit Rücksicht auf den beiden Vertragsteilen bekannten außergewöhnlichen Risiken der Vermietung eines Kraftfahrzeuges verpflichtet sich der Mieter, ohne jegliche Alkohol- und/oder Drogenbeeinflussung zu fahren.
5. Es ist untersagt, das Fahrzeug für sportliche Zwecke und Wettkämpfe jeder Art zu benutzen.
6. Unsere Fahrzeuge sind mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet.
7. Das Fahrzeug darf nur in absperrbaren Garagen abgestellt werden. Eine Pflichtverletzung stellt ein grob fahrlässiges Verhalten dar, was eine Haftung für Vandalismusschäden für den Mieter zur Folge hat.
8. Der Mieter erklärt, dass er sämtliche von ihm abgegebenen Erklärungen, insbesondere hinsichtlich der Übernahme seiner Verpflichtungen, auch in Vollmacht für den bzw. die berechtigten Lenker des Mietwagens abgibt, so dass sämtliche Erklärungen auch für und gegen den bzw. die berechtigten Lenker wirken.
9. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietwagen während der Mietzeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers zu überprüfen und zu führen. Zur Überprüfungspflicht gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, des Ölstandes, des Reifendrucks, die Einbehaltung der im Kraftfahrzeugschein aufgeführten Daten, wie z. B. zulässige Personenzahl bei Führung des Kraftfahrzeuges und Belastungsfähigkeit sowie die Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl und Einbruch.
10. Das Ausschalten der Traktionskontrolle sowie Launch-Control-Starts sind strengstens untersagt. Ein Verstoß führt zum Wegfall jeglichen Versicherungsschutzes.
11. Sogenannte Race- / F1- / Launchcontrol-Starts sind untersagt. Zuwiderhandlung/-en wird/werden mit einer Vertragsstrafe von 2.000,00 € pro ausgeführtem Race- / F1- /Launch-Control-Start geahndet. Die Fahrzeugsoftware speichert diese Daten und wird dementsprechend regelmäßig ausgelesen und ausgewertet. Der Kunde ist ausdrücklich mit einer derartigen Vertragsstrafe einverstanden.
12. Das Rauchen im Fahrzeug ist strengstens verboten. Bei Zuwiderhandlung wird eine Sonderreinigung durchgeführt, die dem Mieter mit 250 € geahndet wird.
13. Nur nach Rücksprache mit dem Vermieter darf der Wagen durch Handwäsche gereinigt werden.
C: RÜCKGABE DES FAHRZEUGS UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.
2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit dem Vermieter in vertragsgemäßem Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben. Bei übermäßiger Verschmutzung des Fahrzeugs, die eine Sonderreinigung des Fahrzeugs erfordert, oder wenn das Fahrzeug mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird, leistet der Mieter dem Vermieter Schadensersatz.
3. Eine beabsichtigte Verlängerung der vereinbarten Mietdauer durch den Mieter ist dem Vermieter rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer mitzuteilen und vom Vermieter genehmigen zu lassen. Bei Versagung ist der Mietwagen pünktlich zum vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben. Auch bei lediglich mündlich vereinbarter Verlängerung des Mietvertrages bleiben sämtliche Vereinbarungen des ursprünglichen Mietvertrages wirksam. Wird eine Verlängerung des Mietvertrages nicht vorgenommen (gleich aus welchen Gründen), verliert der Mieter sämtliche Rechte aus dem Mietvertrag, insbesondere den vom Vermieter zugesagten Versicherungsschutz und die Haftungsreduzierung des Mieters. Ungeachtet dessen ist der Mieter verpflichtet, für die Dauer der ungenehmigten Überschreitung der Mietdauer den jeweiligen Mietpreis nach Preisliste zuzahlen, mit Ausnahme der gesonderten Kosten für vertragliche Haftungsbeschränkung. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.
4. Der Mietpreis und Versicherungsschutz ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Der Mietpreis zzgl. Kaution ist im Voraus zu entrichten. Dies gilt auch bei vereinbarter Verlängerung der Mietdauer.
5. Bei Beendigung des Mietvertrages ist das Mietfahrzeug dem Vermieter am vereinbarten Ort, innerhalb der Geschäftszeit zurückzugeben, vorbehaltlich etwaiger im Mietvertrag getroffener Sondervereinbarungen.
6. Der Mieter ist nicht zur Aufrechnung bzw. Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes gegenüber dem Mietpreisanspruch des Vermieters berechtigt, es sei denn, die aufzurechnende Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
7. Wird mit Kreditkarte bezahlt, ist der Vermieter berechtigt, auch eventuell aufgetretene Schäden bzw. die Schadenselbstbeteiligungen über die Kreditkarte abzurechnen.
D: SCHÄDEN AM MIETWAGEN
1. Technische Schäden
Treten am Mietwagen Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen auf, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Die Beseitigung der Schäden darf nur mit ausdrücklich erteilter Genehmigung des Vermieters in einer Fachwerkstatt des vermieteten Mietwagenfabrikats vorgenommen werden. Die Genehmigung des Vermieters ist entbehrlich, wenn dem Mieter vor Durchführung der Reparatur von der Fachwerkstatt verbindlich zugesagt wird, dass die Reparaturkosten nicht mehr als 80,- EUR betragen. Der Vermieter erstattet die dem Mieter nach den vorangegangenen Bestimmungen erwachsenen effektiven Kosten für die Beseitigung der Schäden gegen Vorlage der vom Mieter verauslagten und quittierten Originalrechnung, wenn der Mieter nachweist, dass Schäden und Betriebsstörungen nicht von ihm verschuldet wurden bzw. die Verkehrsunsicherheit des Fahrzeuges gegeben war.
Treten am Mietwagen Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen auf, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Die Beseitigung der Schäden darf nur mit ausdrücklich erteilter Genehmigung des Vermieters in einer Fachwerkstatt des vermieteten Mietwagenfabrikats vorgenommen werden. Die Genehmigung des Vermieters ist entbehrlich, wenn dem Mieter vor Durchführung der Reparatur von der Fachwerkstatt verbindlich zugesagt wird, dass die Reparaturkosten nicht mehr als 80,- EUR betragen. Der Vermieter erstattet die dem Mieter nach den vorangegangenen Bestimmungen erwachsenen effektiven Kosten für die Beseitigung der Schäden gegen Vorlage der vom Mieter verauslagten und quittierten Originalrechnung, wenn der Mieter nachweist, dass Schäden und Betriebsstörungen nicht von ihm verschuldet wurden bzw. die Verkehrsunsicherheit des Fahrzeuges gegeben war.
2. Schäden durch Unfall
Ein Unfallschaden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Ereignis im öffentlichen und privaten Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden am Mietwagen zur Folge hat, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht. Der Mieter hat bei einer wie auch immer gearteten Unfallbeteiligung: a) sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu verbleiben, bis zum Eintreffen der benachrichtigten Polizei. b) Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und Versicherungen der Beteiligten, sowie Namen und Anschriften aller Zeugen festzuhalten und c) Vermieter unverzüglich zu informieren und den Schadensbericht unverzüglich auszufüllen.
Ein Unfallschaden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Ereignis im öffentlichen und privaten Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden am Mietwagen zur Folge hat, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht. Der Mieter hat bei einer wie auch immer gearteten Unfallbeteiligung: a) sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu verbleiben, bis zum Eintreffen der benachrichtigten Polizei. b) Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und Versicherungen der Beteiligten, sowie Namen und Anschriften aller Zeugen festzuhalten und c) Vermieter unverzüglich zu informieren und den Schadensbericht unverzüglich auszufüllen.
3. Schäden durch unsachgemäße Nutzung
Bei Schäden durch unsachgemäße Nutzung des Fahrzeugs fallen folgende Kosten an: a) Vertragsstrafe: 1.000 € b) Eventueller Entfall des Versicherungsschutzes c) Kosten für Reparatur, Abschleppkosten sowie eventuelle Wertminderung des Fahrzeugs
Bei Schäden durch unsachgemäße Nutzung des Fahrzeugs fallen folgende Kosten an: a) Vertragsstrafe: 1.000 € b) Eventueller Entfall des Versicherungsschutzes c) Kosten für Reparatur, Abschleppkosten sowie eventuelle Wertminderung des Fahrzeugs
4. Versicherung und Haftung
a) Der Mietwagen ist haftpflichtversichert und teilkaskoversichert mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000 € und vollkaskoversichert mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 5.000 € je Schadensfall.
b) Der Mieter haftet für die von ihm oder dem berechtigten Fahrer verursachten Schäden am Mietwagen, die nicht durch die Haftpflicht- bzw. Vollkaskoversicherung gedeckt sind, bis zur Höhe der im Mietvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden haftet der Mieter unbeschränkt. Schäden durch Alkoholeinfluss, Drogen oder eine sonstige Fahruntüchtigkeit gelten als grob fahrlässig. c) Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietwagens durch den Mieter oder den berechtigten Fahrer geltend gemacht werden, es sei denn, diese Ansprüche beruhen auf einem Verschulden des Vermieters. d) Der Mieter haftet unbeschränkt für alle durch Diebstahl und/oder Verlust der Fahrzeugschlüssel entstandenen Schäden und Kosten. e) Der Mieter haftet unbeschränkt für alle durch die Benutzung verbotener Straßen (z. B. Autobahnbaustellen, Rennstrecken) entstandenen Schäden und Kosten.
a) Der Mietwagen ist haftpflichtversichert und teilkaskoversichert mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000 € und vollkaskoversichert mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 5.000 € je Schadensfall.
b) Der Mieter haftet für die von ihm oder dem berechtigten Fahrer verursachten Schäden am Mietwagen, die nicht durch die Haftpflicht- bzw. Vollkaskoversicherung gedeckt sind, bis zur Höhe der im Mietvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden haftet der Mieter unbeschränkt. Schäden durch Alkoholeinfluss, Drogen oder eine sonstige Fahruntüchtigkeit gelten als grob fahrlässig. c) Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietwagens durch den Mieter oder den berechtigten Fahrer geltend gemacht werden, es sei denn, diese Ansprüche beruhen auf einem Verschulden des Vermieters. d) Der Mieter haftet unbeschränkt für alle durch Diebstahl und/oder Verlust der Fahrzeugschlüssel entstandenen Schäden und Kosten. e) Der Mieter haftet unbeschränkt für alle durch die Benutzung verbotener Straßen (z. B. Autobahnbaustellen, Rennstrecken) entstandenen Schäden und Kosten.
5. Kilometerbegrenzung
a) Der Mietvertrag beinhaltet eine Kilometerbegrenzung. Die vereinbarte Kilometerzahl ist im Mietvertrag festzuhalten. Jeder Kilometer, der über das vereinbarte Limit hinausgeht, wird dem Mieter mit 3,5 €/km in Rechnung gestellt. b) Es gibt keine Vergütung für nicht gefahrene Kilometer.
a) Der Mietvertrag beinhaltet eine Kilometerbegrenzung. Die vereinbarte Kilometerzahl ist im Mietvertrag festzuhalten. Jeder Kilometer, der über das vereinbarte Limit hinausgeht, wird dem Mieter mit 3,5 €/km in Rechnung gestellt. b) Es gibt keine Vergütung für nicht gefahrene Kilometer.
E: GERICHTSSTAND UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.
2. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Vermieters.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine dem Zweck der Bestimmung entsprechende oder nahekommende Ersatzbestimmung, die die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten.